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   BGH, 04.02.1958 - VIII ZR 13/57   

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BGH, 04.02.1958 - VIII ZR 13/57 (https://dejure.org/1958,364)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1958 - VIII ZR 13/57 (https://dejure.org/1958,364)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1958 - VIII ZR 13/57 (https://dejure.org/1958,364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 26, 310
  • NJW 1958, 586
  • MDR 1958, 234
  • DB 1958, 338
  • DB 1958, 339
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.07.1957 - VIII ZR 322/56
    Auszug aus BGH, 04.02.1958 - VIII ZR 13/57
    Falls eine ausdrückliche Vereinbarung dieses Inhalts fehlt und es deshalb darauf ankommt, ob sich der Ausschluß aus den Umständen ergibt, ist maßgebendes Gewicht darauf zu legen, ob sich Anhaltspunkte ermitteln lassen, aus denen der Wille der Parteien, ein einseitiges Mieterhöhungsrecht des Vermieters auszuschließen, entnommen werden kann (Reinicke, Anm. zu dem BGH-Urteil VIII ZR 322/56 vom 2. Juli 1957 in MDR 1958, 27, 28).
  • BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 81/58
    Begegnet die Ermittlung von Vergleichsobjekten und der Mieten, die für sie gezahlt werden, besonderen Schwierigkeiten, so kann als Ersatz für die entsprechenden Angaben des Vermieters die Mitteilung des sachgemäß begründeten Gutachtens eines zuverlässigen Sachverständigen an den Mieter ausreichen (Ergänzung zu BGHZ 26, 310).

    Die Revision bekämpft diese Auffassung unter Hinweis auf die zur Zeit der Verkündung des Urteils noch nicht veröffentlicht gewesene Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Februar 1958 - VIII ZR 13/57 - (BGHZ 26, 310), in der das bejaht ist.

    - Ferner trifft es zu, daß die Erklärung, mit der ein Vermieter von Geschäftsraum oder gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken einen überhöhten Mietzins verlangt und in der er angeblich geeignete Vergleichsobjekte und Vergleichsmieten mitteilt, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 1. BMG in Höhe des angemessenen Mietzinses wirksam ist, während die Erklärung, mit der ein Vermieter die angemessene Erhöhung des Mietzinses ohne derartige Angaben verlangt, nach BGHZ 26, 310 von vornherein unwirksam ist.

    Alle diese Bedenken vermögen indessen die Berechtigung der vom erkennenden Senat in BGHZ 26, 310 angestellten, im angefochtenen Urteil dagegen nicht berücksichtigten Erwägungen nicht zu erschüttern.

    Wie bereits in BGHZ 26, 310, 313 hervorgehoben ist, kann der Gegenmeinung auch nicht zugegeben werden, daß die von dem erkennenden Senat für richtig gehaltene Auslegung der angezogenen Vorschriften vielfach dazu führen würde, dem Vermieter, der keine geeigneten Vergleichsobjekte finden könne, eine berechtigte Mieterhöhung praktisch unmöglich zu machen.

    An der in BGHZ 26, 310, 313 aufgestellten Forderung nach Angabe von Vergleichsobjekten und der für diese gezahlten Mieten ist sonach zwar für den Regelfall festzuhalten.

  • BGH, 12.01.1966 - VIII ZR 175/64

    Begründetheit eines Mieterhöhungsverlangens - Möglichkeit einer Erhöhung der

    Das Berufungsgericht führt zwar auch Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage des Ausschlusses einer Mieterhöhung gemäß § 19 Abs. 1 1. BMG an (insbesondere Urt. v. 4. Februar 1958 - VIII ZR 13/57 - NJW 1958, 586 = BGHZ 26, 310) und (Urt.v. 20. März 1959 - VIII ZR 100/58 - NJW 1960, 382 ff = BGHZ 313 63 = WM 1959, 1466), verkennt aber zum Teil ihren Sinn und hält sich jedenfalls nicht an diese Entscheidungen.

    Dagegen bleibt noch zu prüfen, ob nicht nach dem Willen der Parteien mit Rücksicht auf die Mietvorauszahlung der Beklagten, als die im Ergebnis ihr unverzinsliches Mieterdarlehen anzusehen ist, eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (BGHZ 26, 310, Leitsatz 2).

    Dazu hatte der Senat bereits früher (BGHZ 26, 310 für Geschäftsraummieten) ausgeführt, dem Mieter solle die Möglichkeit gegeben werden, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens des Mieters sofort nachzuprüfen, er solle nicht zur Vermeidung drohender Rechtsnachteile gezwungen sein, selbst willkürlichen Forderungen des Vermieters nur deshalb zu entsprechen, weil er nicht in der Lage sei, sich über ihre Berechtigung ausreichend zu unterrichten.

    Auch Gelhaar hat schon in seiner Anmerkung LM Nr. 2 § 18 1. BMG (zu BGHZ 26, 310) hervorgehoben, eine Übersteigerung der formellen Anforderungen an den Inhalt der nach § 18 1. BMG abzugebenden Erklärung sollte unter allen Umständen vermieden werden.

  • BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 32.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, auf die die Beschwerdebegründung sinngemäß Bezug nimmt, ist eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IV b ZR 5/86 - MDR 1988, 37 f. und Urteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 131/57 - BGHZ 28, 349, 350 [BGH 18.11.1958 - VIII ZR 13/57] und BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 200.94 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 11 S. 1).
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 10/83

    Begründungspflicht bei Mieterhöhung

    Der Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 4. Februar 1958 - VIII ZR 13/57 = BGHZ 26, 310) hatte dazu ausgeführt, indem das Gesetz für die erwähnte Erklärung einen fest bestimmten Inhalt vorgeschrieben habe, solle dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, die Berechtigung des Verlangens des Vermieters "sofort" nachzuprüfen.

    Es trifft zwar zu, daß er in der vom Kammergericht zitierten Entscheidung (BGHZ 26, 310) ausgesprochen hat, dem Mieter müsse die Möglichkeit gegeben werden, die Berechtigung des Verlangens des Vermieters "sofort" nachprüfen zu können.

  • BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 100/58

    Mieterhöhung für steuerbegünstigten Wohnraum

    Er hat Mieterhöhungen innerhalb laufender Mietverhältnisse auch dann zugelassen, wenn diese Mietverträge mit einem fest vereinbarten Mietzins wirksam auf bestimmte Zeit abgeschlossen waren (vgl. BGHZ 26, 310, 316).

    Rückzahlbare zinslose Baukostenzuschüsse, Darlehen und Mietvorauszahlungen können daher nicht die Anwendung des § 19 Abs. 2 1. BMG rechtfertigen, sondern können lediglich, im Rahmen des § 19 Abs. 1 des Gesetzes Bedeutung gewinnen, worauf der erkennende Senat bereits in BGHZ 26, 310, 317 mit dem Bemerken hingewiesen hat, daß die Hingabe eines unverzinslichen Baukostenzuschusses im Rahmen der bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 1. BMG erforderlichen Vertragsauslegung entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht zu der Annahme zwingt, eine Mieterhöhung habe den Umständen nach ausgeschlossen sein sollen, sondern nur als Beweisanzeichen hierfür verwertet werden kann.

    Dieses wird sich nunmehr mit dem bisher nicht gewürdigten Vorbringen der Parteien zu § 19 Abs. 1 1. BMG eingehend auseinandersetzen müssen und dabei die von dem erkennenden Senat in BGHZ 26, 310, 315 ff aufgestellten und in seinem ebenfalls am 20. Oktober 1959 verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil VIII ZR 28/59 näher erläuterten Grundsätze zu beachten haben.

  • BayObLG, 22.02.2001 - REMiet 2/00

    Zulässige Mieterhöhung für eine Werkmietwohnung

    Dies gilt auch für die Schlussfolgerung des Landgerichts, aus der Vereinbarung einer niedrigeren als der ortsüblichen Marktmiete ergebe sich ein teilweiser Mieterhöhlungsausschluss (BGHZ 26, 310/316; LG Freiburg WM 1981, 212/213; AG Hamburg-Blankenese WM 1989, 395/396; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 7. Aufl. § 1 MHG Rn. 30).

    Ergibt sich dieser - wie hier - nicht ausdrücklich aus den getroffenen Vereinbarungen, sondern lediglich aus den Umständen, so ist der Parteiwille durch Auslegung nach § 133, § 157 BGB mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) anhand der Interessenlage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu ermitteln (vgl. BGHZ 26, 310/315).

  • BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 28/59

    Rechtsmittel

    Diese Feststellung liegt dem Tatrichter ob (BGHZ 26, 310, 315 f).

    Daß beispielsweise die Leistung eines unverzinslichen Baukostenzuschusses zwar eine Mieterhöhung nicht notwendig ausschließt, aber als Beweisanzeichen dafür verwertet werden kann, eine Mieterhöhung habe nach dem vermuteten Parteiwillen ausgeschlossen sein sollen, hat der erkennende Senat schon in dem Urteil BGHZ 26, 310, 314 ausgesprochen.

    Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu der Auffassung kommen, daß die dem Kläger zugute gekommenen Vorteile seinem Verlangen nach Erhöhung der Miete bis zum Betrage der Kostenmiete entgegenstehen, so wird es auch abzuwägen haben, ob es etwa gerechtfertigt ist, daß mit Rücksicht auf die niedrige Verzinsung des Darlehens und seine lange Laufzeit lediglich ein bestimmter Teil der Miete von der Erhöhung ausgenommen sein sollte (vgl. Urteil des erkennenden Senats BGHZ 26, 310, 318).

  • BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 86/66

    Mieterhöhungserklärung des Vermieters steuerbegünstigten Wohnraums -

    Im Urteil vom 4. Februar 1958 (BGHZ 26, 310) ist bereits ausgesprochen, es werde vor allem zu berücksichtigen sein, in welchem Umfang der geleistete Baukostenzuschuß die Gestehungskosten der betreffenden Mieträume - gemeint sind die den Mieter überlassenen - gedeckt habe.

    Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht nach dem Willen der Parteien mit Rücksicht auf unverzinsliche und mit langer Laufzeit gegebene Mieterdarlehen eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (vgl. Urteile des erkennenden Senats BGHZ 26, 310, 318 [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57]; vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.; vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - BGHWarn 1966 Nr. 12 = WM 1966, 225, 227).

  • BGH, 10.05.1967 - VIII ZR 11/65

    Vorliegen eines verlorenen Baukostenzuschusses - Berücksichtigung der Leistung

    Es geht dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats davon aus, es sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Interessenlage der Vertragschließenden zu prüfen, ob sie ein einseitiges Mietzinserhöhungsrecht des Vermieters ausgeschlossen haben würden, wenn sie gewußt hätten, daß eine spätere gesetzliche Regelung eine solche Befugnis gewähren würde (BGHZ 26, 310 = LM 1. BMietG § 18 Nr. 2; BGH Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 = LM 1. BMietG § 19 Nr. 4 = NJW 1960, 386 = WM 1960, 114).

    Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, daß Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache um so mehr für einen Ausschluß des Rechts auf Mieterhöhung sprechen, je höher sie im Verhältnis zu den Leistungen des Vermieters sind (BGH Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 = WM 60, 114, 116, insoweit in BGH LM 1. BMietG § 19 Nr. 4 und NJW 1960, 389 [OLG Köln 01.07.1959 - 6 U 43/59] nicht abgedruckt; BGHZ 26, 310, 318) [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57].

    Ob gegebenenfalls in besonders gelagerten Fällen etwas anderes zu gelten hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 4. Februar 1958 - VIII ZR 13/57 S 17/18, insoweit in BGHZ 26, 310 und NJW 1958, 586 nicht abgedruckt), kann offen bleiben.

  • BGH, 08.03.1960 - VIII ZR 82/59

    Rechtsmittel

    Diese Feststellung liegt dem Tatrichter ob (BGHZ 26, 310, 315 f) [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57].

    Der erkennende Senat hat zwar ausgesprochen (BGHZ 26, 310), die Vereinbarung einer bestimmten Mietdauer und die Leistung eines unverzinslichen abwohnbaren Baukostenzuschusses (oder einer Mietvorauszahlung) brauchten eine Mieterhöhung nicht auszuschließen, "könnten" aber als Beweisanzeichen dafür verwertet werden, daß eine solche nach dem Willen der Parteien ausgeschlossen sein solle.

    Es führt die genannte Entscheidung ausdrücklich an, kommt aber aus weitgehend tatrichterlichen Erwägungen zu dem Ergebnis, diese beiden Tatsachen (bestimmte Mietdauer und Baukostenzuschuß) könnten hier jedenfalls für sich allein - weitere Umstände sind auch von der Revision nicht vorgebracht - nach Treu und Glauben noch nicht die Annahme eines Ausschlusses einer Mieterhöhung für die restliche Vertragszeit (ab 1. Mai 1957) rechtfertigen, weil die Baukostenzuschüsse der Mieter im Ergebnis nur einen "verhältnismäßig" geringen Teil der Gestehungskosten der Mieträume gedeckt hätten (vgl. BGHZ 26, 310, 318) [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57].

  • BGH, 17.05.1960 - VIII ZR 124/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.03.1969 - VIII ZR 37/67

    Feststellung der Fortdauer eines Mietverhältnisses - Berufung auf

  • BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 74/66

    Recht des Vermieters von steuerbegünstigtem Wohnraum auf Kostenmiete - Erwirkung

  • BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 76/66

    Recht des Vermieters von steuerbegünstigtem Wohnraum auf Kostenmiete - Erwirkung

  • BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 73/66

    Recht des Vermieters von steuerbegünstigtem Wohnraum auf Kostenmiete - Erwirkung

  • LG Berlin, 26.06.2015 - 63 S 383/14

    Mieterhöhung bei öffentlich gefördertem Wohnraum: Einseitiger Widerruf eines

  • BGH, 04.12.1974 - VIII ZB 30/74

    Anforderungen an die Vorlage einer Prozessvollmacht im Zivilverfahren -

  • BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 75/66

    Recht des Vermieters von steuerbegünstigtem Wohnraum auf Kostenmiete - Erwirkung

  • BGH, 19.02.1964 - VIII ZR 124/62
  • BVerwG, 06.03.1987 - 8 C 1.85

    Mieter - Öffentlich geförderte Wohnung - Klagebefugnis - Freistellung -

  • BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 165/76

    Vermietung eines Wohnhauses - Vorliegen steuerbegünstigten Wohnraums - Freie

  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

  • BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57

    Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz

  • OLG Köln, 09.01.1973 - 15 U 27/72

    Rechtsweg für Klagen gegen Rundfunkanstalten wegen

  • BGH, 25.03.1970 - VIII ZR 134/68

    Klage gegen die Versagung einer begehrten Aufenthaltsgenehmigung für einen

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 88/73

    Zweifelsfragen bei der beweisrechtlichen Würdigung der Ursächlichkeit eines

  • BVerwG, 24.04.1998 - 8 B 59.98

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Nichtzulassung einer Berufung als

  • BVerwG, 24.04.1998 - 8 B 60.98

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Nichtzulassung einer Berufung als

  • BVerwG, 24.04.1998 - 8 B 63.98

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Nichtzulassung einer Berufung als

  • BVerwG, 24.04.1998 - 8 B 62.98

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde - Anforderungen an den

  • BVerwG, 24.04.1998 - 8 B 65.98

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Nichtzulassung einer Berufung als

  • BVerwG, 13.05.1993 - 8 B 78.93

    Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung des Berufungsgerichts mit der Beschwerde

  • BVerwG, 17.03.1993 - 8 B 45.93

    Anfechtbarkeit der Ablehnung des einstweilligen Rechtsschutzes gegen einen

  • BVerwG, 24.04.1998 - 8 B 58.98

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer "außerordentlichen" Beschwerde

  • BGH, 01.12.1965 - VIII ZR 14/64

    Anhebung einer Miete auf Höhe der Kostenmiete - Bedeutung des Zeitpunkts der

  • KG, 03.03.1982 - 8 W REMiet 2291/81

    Vermietung einer im sozialen Wohnungsbau errichteten Neubauwohnung; Wirksamkeit

  • BGH, 15.01.1964 - VIII ZR 61/63

    Tag der Bildung der ersten freien Marktmiete nach Wiederherstellung der

  • BGH, 26.04.1960 - VIII ZR 71/59
  • BGH, 23.09.1958 - VIII ZR 111/57
  • BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 49/66

    Errichtung von Mietwohnhäusern - Inanspruchnahme von Grundsteuervergünstigung -

  • BGH, 08.02.1961 - VIII ZR 40/60
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 227/59
  • BGH, 28.05.1969 - VIII ZR 162/67

    Erhöhung der bei der Vereinbarung einer Umsatzmiete festgelegten Mindestmiete auf

  • BGH, 18.11.1968 - VIII ZR 196/66

    Abschluss eines Mietvertrages - Unwirksamkeit einer Mieterhöhung

  • AG Berlin-Wedding, 23.11.2011 - 8a C 137/11
  • BGH, 20.01.1965 - V ZR 192/62

    Übernahme der im Zeitpunkt der Grundstücksübergabe rückständigen

  • BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 74/59
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